BOXER-KLUB E.V. - SITZ MÜNCHEN - GEGR. 1895 - IM VDH
SATZUNG DES BOXER-KLUB E.V. - SITZ MÜNCHEN
§ 1 Name, Sitz und Wirkungsgebiet
1. Name: Boxer-Klub E.V., Sitz München
2. Sitz: Der Sitz des Klubs ist München. Der Klub ist im Jahre 1895 gegründet worden. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter dem Aktenzeichen VR 4835 eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Klub ist der zuchtbuchführende Rassehundezuchtverein für den deutschen Boxer im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) und verpflichtet, dessen Satzung und Ordnungen anzuerkennen.
2. Der Klub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Klubs und der untergliederten Landesgruppen und Gruppen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Klubs. Alle Ämter sind Ehrenämter. Den Inhabern der Ämter werden nur notwendige und nachgewiesene Ausgaben ersetzt. Den Mitgliedern des Klubvorstandes steht zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung zu. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Keinem Mitglied stehen Ansprüche auf das Vermögen des Klubs oder seiner Untergliederungen zu. Das gilt auch für ausgetretene, gelöschte oder ausgeschlossene Mitglieder.
3. Zweck des Klubs ist es, die Zucht des Boxers, seine Verwendung als Arbeitshund, sowie den Hundesport zu fördern.
Zu den Aufgaben des Klubs gehören u.a.:
a) die Festlegung der Rassekennzeichen des Boxers;
b) die Führung des einheitlichen Zuchtbuches;
c) die Schaffung einheitlicher Zuchtbestimmungen;
d) die Führung des einheitlichen Körbuches;
e) die einheitliche Regelung des Körwesens;
f) die Aufstellung einheitlicher, auch für die Landesgruppen und Gruppen verbindlicher Grundsätze für das Zuchtschau-, Ausbildungs- und Prüfungswesen;
g) die Schaffung einheitlicher Bestimmungen für Zucht- und Leistungsrichter, Körmeister, Zuchtwarte, Ausbildungswarte und Breitensportbewerter einschließlich der Bestimmungen für ihre Ausbildung und Ernennung;
h) die einheitliche Erteilung des Terminschutzes für Prüfungen, Zuchttauglichkeitsprüfungen, Körungen und Zuchtschauen;
i) die Führung eines einheitlichen Leistungsbuches und die Beurkundung der Berechtigung zur Führung eines Arbeitsprüfungskennzeichens für die bei Prüfungen des Klubs, seiner Untergliederungen sowie bei Vereinen und Verbänden der AZG geführten Hunde;
j) die Herausgabe der Vereinszeitschrift "Boxer-Blätter";
k) die Beratung der Mitglieder in allen kynologischen Fragen;
l) die Förderung des Tierschutzes.
4. Der Klub vertritt im Rahmen seiner Zweckbestimmungen die Interessen aller Halter und Züchter des Boxers, soweit sie Mitglied im BK sind.
5. Der Klub ist oberste Entscheidungsstelle für alle Streitigkeiten seiner Untergliederungen untereinander sowie der Mitglieder mit diesen und untereinander, soweit es sich um Angelegenheiten des Klubs handelt.
§ 3 Geschaftsjahr und Erfüllungsort
Das Geschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort ist München.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede volljährige geschäftsfähige Person werden.
Hundehändler und gewerbsmäßige Hundeverkaufsvermittler sind vom Erwerb der Mitgliedschaft und der Benutzung des Zuchtbuches ausgeschlossen. Hundehändler ist, wer regelmäßig Hunde mit Gewinnerzielungsabsicht an- und verkauft. Hundevermittler ist, wer regelmäßig gegen Provision Hunde vermittelt.
2. Familienangehörige von ordentlichen Mitgliedern können die Familienmitgliedschaft erwerben. Sie haben keinen Anspruch auf den Bezug der Klubzeitschrift "Boxer-Blätter" und zahlen einen niedrigeren Beitrag als ordentliche Mitglieder. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
3. Kinder und Jugendliche können mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Mitglied werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Zeit dieser Mitgliedschaft wird auf die spätere Mitgliedschaft angerechnet.
4. Juristische Personen können ebenfalls Mitglied werden. Sie haben einen Vertreter zur Ausübung der Mitgliedsrechte zu bestellen. Der Beitrag dieser Mitglieder kann vom Vorstand abweichend vom allgemeinen Beitrag festgelegt werden. Im übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, soweit nichts anderes bestimmt ist.
5. Zu Förderern und Ehrenmitgliedern kann die Hauptversammlung im schriftlichen Verfahren gem. § 10 auf Antrag des Vorstandes oder der 1. Vorsitzenden der Landesgruppen Personen ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Förderung der Bestrebungen des Klubs erworben haben. Förderer und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Anträge zur Ernennung zu Förderern und Ehrenmitgliedern sind spätestens 3 Monate vor dem Termin der Hauptversammlung bei dem ersten Vorsitzenden des Klubs einzureichen.
Erste Vorsitzende der Gruppen, Landesgruppen und des Klubs können nach Ablauf ihrer Amtszeit zu Ehrenvorsitzenden durch die zuständigen Hauptversammlungen ernannt werden. Die Ehrenvorsitzenden sind Mitglieder des jeweiligen Vorstandes, haben jedoch nur beratende Funktion.
6. Mitglieder, die dem Klub ununterbrochen 10, 25, 40 und 50 Jahre angehören, erhalten ein besonderes Ehrenabzeichen.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
A Erwerb:
Anmeldungen zum Beitritt sind schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Hierbei ist auch anzugeben, ob der Bewerber von einem anderen Mitgliedsverein bestandskräftig ausgeschlossen worden ist. In diesem Fall ist die Zustimmung des ausschließenden Vereins gemäß VDH-Satzung vor der Aufnahme einzuholen. Die Anmeldung wird in der Klubzeitschrift bekanntgegeben. Gegen den Aufnahmeantrag kann von allen Mitgliedern und den dem VDH angeschlossenen Organisationen Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muß innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Anmeldung schriftlich und begründet beim ersten Vorsitzenden eingelegt werden. Dieser hat alsbald den Bewerber von dem Vorliegen eines Einspruches zu unterrichten und das Aufnahmeverfahren bis zur Entscheidung Über den Einspruch auszusetzen.
Über Einsprüche gegen die Anträge auf Aufnahme entscheidet der Vorstand des Klubs nach Anhörung der 1. Vorsitzenden der zuständigen Landesgruppe und Gruppe, sofern durch die Anhörung keine Interessenkollision ausgelöst wird.
Die so getroffene Entscheidung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft wird erst - rückwirkend ab dem Anmeldedatum - wirksam, wenn der Bewerber innerhalb von 14 Tagen nach Übersendung der Satzung gegen die Satzung keinen Einspruch erhoben hat und wenn innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Aufnahmeantrag kein Einspruch eingelegt wurde bzw. ein eingelegter Einspruch verworfen wurde. Während der Einspruchsfrist bestehen weder Stimmrecht noch Wählbarkeit.
B Verlust:
Die Mitgliedschaft erlischt:
1 . durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung.
2 . durch freiwilligen Austritt, mittels eingeschriebenem Briefes an die Geschäftsstelle.
Ein Austritt kann jedoch nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen. Entscheidend ist der Poststempel. Sammelabmeldungen sind unwirksam.
3. durch Löschung, die der Vorstand verfügen kann, wenn das Mitglied ohne Stundung mit der Zahlung der Beiträge trotz vorausgegangener Mahnung unter Androhung der Löschung länger als 3 Monate im Rückstand ist. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Bekanntgabe der Löschung an das betroffene Mitglied. Der bereits fällige Beitrag ist noch zu entrichten.
4. durch Ausschluß, der nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Ehrenrat ausge sprochen werden kann. Dieser kann bis zum Abschluß des Ausschlußverfahrens das Ruhen aller Vereinsämter bzw. das Ruhen der Mitgliedsrechte verfügen.
Der Vorstand der zuständigen Gruppe und der Vorstand der zuständigen Landesgruppe haben unabhängig voneinander durch getrennte Vorstandsbeschlüsse ihre Stellungnahme nach Aufforderung dem Ehrenrat bekanntzugeben.
C Übertragung und Übernahme
1. Die Übernahme der Mitgliedschaft durch Familienangehörige ist mit Zustimmung des Klubvorstandes möglich.
2. Bei Tod des Mitgliedes kann dessen Mitgliedschaft auf Antrag innerhalb eines Jahres von einem Familienmitglied mit Zustimmung des Klubvorstandes fortgeführt werden.
3. Übertragung und Übernahme der Mitgliedschaft bewirken, daß der bereits bezahlte Beitrag für das laufende Geschäftsjahr angerechnet wird und die Aufnahmegebühr entfällt. Eine Anrechnung der Mitgliedschaftsdauer erfolgt nicht.
Gemäß § 2, Ziffer 2.3 der VDH-Satzung dürfen Personen die Mitgliedschaft nicht erwerben, die kommerziellen Hundehandel (Hundehändler), vom Verband oder seiner Mitgliedsvereine nicht kontrollierte Hundezucht betreiben, sowie deren Ehegatten und Angehörige und Personen, die mit dem Hundehändler in häuslicher oder eheähnlicher Gemeinschaft leben, sowie Personen, die einem dem VDH entgegenstehenden Verein angehören.
§ 6 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder erkennen die Satzung an und unterwerfen sich den vom Klub und seinen Organen satzungsgemäß getroffenen Beschlüssen und Anordnungen.
A Rechte:
1. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Klubs und auf Benutzung der von diesem geschaffenen Einrichtungen.
2. Jedes Mitglied wird entsprechend seinem Wunsch einer örtlichen Gruppe zugeteilt. Mitglieder, die auf eigenen Wunsch keiner Gruppe angehören wollen, bedürfen hierzu der Zustimmung der jeweiligen Landesgruppe, welche auch über die hieraus sich ergebenden Rechte und Pflichten entscheidet.
3. Die Versetzung eines Mitgliedes in eine andere Gruppe kann nur auf Antrag durch Beschluß des jeweiligen Landesgruppenvorstandes erfolgen. Antragsberechtigt sind das Mitglied und der Vorstand der Gruppe, der das Mitglied angehört. Die Entscheidung des Landesgruppenvorstandes hat unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Gegen den Beschluß des Landesgruppenvorstandes steht den Beteiligten ein Einspruchsrecht zum Klubvorstand zu, dessen Entscheidung dann unanfechtbar ist. Zu den Beteiligten gehört auch die Gruppe, der das Mitglied neu zugewiesen wird.
Der Wechsel eines Mitgliedes von einer Landesgruppe in eine andere bedarf der Zustimmung beider Landesgruppenvorstände. Können diese sich nicht einigen, entscheidet der Klubvorstand.
Auf eigenen Wunsch kann ein Mitglied einer Landesgruppe zugeteilt werden, ohne einer örtlichen Gruppe anzugehören. Über den Antrag entscheidet der Landesgruppenvorstand. Dieser ist auch dafür verantwortlich, daß die Mitgliedsrechte des betreffenden Mitgliedes im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren gewahrt werden.
Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, können auf eigenen Wunsch Mitglieder des Vereins werden, ohne einer Landesgruppe und örtlicher Gruppe anzugehören. Über den Antrag des Mitglieds entscheidet der Klubvorstand. Dieser trägt auch die Verantwortung für die Wahrung der Mitgliedsrechte dieser Personen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren.
4. Jedes Mitglied, das seiner Beitragspflicht genügt hat, ist wählbar und hat in der Hauptversammlung seiner Gruppe eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
5. Jedes Mitglied mit gültiger Mitgliedskarte kann an der Hauptversammlung seiner Gruppe, der Landesgruppe und des Klubs teilnehmen und sich zu Wort melden. Es muß gehört werden.
6. Jedes Mitglied kann in die Ämter des Klubs gewählt werden, sofern es seinen ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz nicht im Ausland hat. Mitglieder mit ständigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland sind für Landesgruppen- oder Gruppenämter nur wählbar, wenn ein begründeter Ausnahmefall vorliegt und der Klubvorstand zustimmt. In die Ämter der Landesgruppen und Gruppen können nur solche Mitglieder gewählt werden, die der betreffenden Landesgruppe oder Gruppe angehören.
B Pflichten
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
1. die Aufnahmegebühr und den Beitrag umgehend nach Aufforderung zu bezahlen.
2. die Satzung, Ordnungen, satzungsgemäße Anordnungen und Beschlüsse des Klubs, seiner Untergliederungen und deren Organe zu befolgen.
3. die Anweisungen über Zucht, Zuchtschauen, Zuchttauglichkeitsprüfungen (ZTP), Körungen, Ausbildung und Arbeitsprüfungen einzuhalten.
4. seine Hundezucht oder -haltung unter Beachtung des Tierschutzgesetzes zu betreiben.
5. Wohnungsänderungen unverzüglich der Geschäftsstelle des Klubs und seiner Gruppe zu melden.
6. seine Verpflichtungen gegenüber dem Klub stets pünktlich zu erfüllen und sich jederzeit sportlich und fair zu verhalten.
7. nach Aufforderung durch das zuständige Organ in einem Disziplinarverfahren als Zeuge wahrheitsgemäß auszusagen.
8. Kein Mitglied und keine Gliederung des Klubs ist berechtigt, die Mitgliedschaft in einer vom VDH nicht anerkannten kynologischen Organisation zu erwerben, sich an ihr zu beteiligen oder ein Amt anzunehmen, entsprechendes gilt auch im Verhältnis zu vom VDH anerkannten Konkurrenz-Vereinen.
9. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die auf seine Veranlassung angefertigte HD-Röntgenaufnahme bezüglich seines Boxers an den Klub zum Zwecke der Auswertung und Archivierung zu übereignen.
§ 7 Beitrag
1. Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird fällig am 1.1. des jeweiligen Geschäftsjahres.
2. Mitglieder, die nach dem 1.7. eintreten, haben für das laufende Geschäftsjahr nur den halben Beitrag zu bezahlen.
3. Mitglieder, die dem Klub 50 Jahre angehören, sowie Förderer und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4. Die Zahlung der Aufnahmegebühr und der Beiträge hat ausschließlich an die Geschäftsstelle des Klubs zu erfolgen.
5. Von dem Beitrag der Mitglieder werden 10 % an die Landesgruppen und weitere 30 % an die Gruppen vergütet. Für Auslandsmitglieder mit Anspruch auf die Vereinszeitung wird nur die Hälfte dieser Sätze vergütet. Die zu vergütenden Beitragsanteile werden jeweils auf einen vollen oder halben EUR auf- bzw. abgerundet.
6. Für besonders notwendige, kostenverursachende Maßnahmen im laufenden Geschäftsjahr kann den Mitgliedern nach Beschluß des Vorstandes und der 1. Vorsitzenden der Landesgruppen mit einfacher Mehrheit eine Umlage von maximal einem halben Jahresbeitrag auferlegt werden.
§ 8 Organe
Organe des Klubs sind:
1. die Hauptversammlung
2. der Vorstand
3. der Ehrenrat
4. die Ausschüsse
§ 9 Gliederung des Klubs
Sämtliche Mitglieder des Klubs gehören dem in München eingetragenen Verein an. Zur organisatorischen Bewältigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Klubs ist dieser untergliedert in Landesgruppen und Gruppen. Die vereinsmäßige Organisation und Verwaltung, wie Bestellung eines Vorstandes, Einberufung einer Hauptversammlung, unterliegen denselben satzungsmäßigen Bestimmungen wie die Gesamtorganisation des Klubs. Lediglich die zahlenmäßige Zusammensetzung der jeweiligen Vorstände und die Aufgabenverteilung für den Vorstand des Klubs, die Vorstände der Landesgruppen und die Vorstände der Gruppen unterliegen der besonderen Regelung dieser Satzung.
§ 10 Hauptversammlung
1. Zusammensetzung und Aufgaben
Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und den ersten Vorsitzenden der Landesgruppen, bei deren Verhinderung deren satzungsgemäßen Vertretern. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Klubs. Sie kann - außer in Disziplinarangelegenheiten - allen Organen des Klubs Weisungen erteilen. Die Eigenverantwortung der anderen Vereinsorgane bleibt hiervon jedoch unberührt. Sie ist für alle Mitglieder öffentlich.
2. Einberufung
Die Hauptversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden schriftlich einberufen. Regelmäßig nach Ablauf jeden 3. Jahres ist die ordentliche Hauptversammlung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen bis spätestens zum Ende des Monats April unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
Sollten außerordentliche Umstände die Abhaltung der regelmäßigen Hauptversammlung nicht zulassen oder untunlich erscheinen lassen, so kann der Vorstand für die Dauer dieser Behinderung oder Erschwernisse von der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung absehen. Er muß hierzu die Zustimmung der 1. Vorsitzenden der Landesgruppen einholen, die als gegeben gilt, wenn 2/3 der Stimmen der Landesgruppen ihre Zustimmung erteilen.
Eine Hauptversammlung muß stattfinden, wenn 2/3 des Vorstandes oder 2/5 der durch die Landesgruppen repräsentierten Stimmen dies begehren. Bei der Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung kann die Einberufungsfrist bis auf 10 Tage abgekürzt werden.
Für die Berechnung der Einberufungsfrist ist der Aufgabetag bei der Post maßgeblich. Die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung des Klubs ist einen Monat vorher in der Klubzeitschrift zu veröffentlichen. Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Entgegennahme der Geschäftsberichte;
b) Entgegennahme der Rechnungslegung und des Berichtes der Rechnungsprüfer;
c) Aussprache zu den Berichten;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Wahl eines Wahlausschusses;
f) Wahl der Vorstandsmitglieder;
g) Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen;
h) Wahl von 4 Mitgliedern in den Ausschuß für das Zucht- und Körwesen;
i) Wahl von 2 Mitgliedern in den Ausschuß für Zuchtrichter;
j) Wahl von 2 Mitgliedern in den Ausschuß für Leistungsrichter;
k) Wahl von 2 Mitgliedern in den Ausschuß für Ausbildung;
l) Wahl des Ehrenrates;
m) Satzungsänderungen;
n) Ernennung von Förderern und Ehrenmitgliedern.
3. Wahlbestimmungen
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung regelmäßig für die Dauer von 3 Jahren, jedenfalls bis zur Neuwahl, in geheimer Abstimmung gewählt. Wählbar sind anwesende und abwesende Mitglieder. Letztere jedoch nur, wenn ihre schriftliche Einverständniserklärung dem Wahlausschuß vorliegt.
Ämtervereinigung ist im Klubvorstand nicht zulässig. Bei den Landesgruppen und Gruppen können der 1. und 2. Vorsitzende nicht gleichzeitig zum Kassierer gewählt werden. Ein Stimmrechtzuwachs findet nicht statt.
Der Ehrenvorsitzende gehört mit beratender Funktion dem Vorstand an, er hat jedoch kein Stimmrecht. Zum Zuchtleiter kann nur ein Körmeister gewählt werden.
Bei der Wahl des Obmannes für Zuchtrichter ist die Hauptversammlung an die Vorschläge des Zuchtrichterkörpers gebunden. Dieser soll mindestens zwei geeignete Kandidaten vorschlagen, die seit mindestens fünf Jahren Zuchtrichter und/oder Körmeister sein sollen.
Bei der Wahl des Obmannes für Leistungsrichter ist die Hauptversammlung an die Vorschläge des Leistungsrichterkörpers gebunden. Dieser soll mindestens zwei geeignete Kandidaten vorschlagen, die seit mindestens fünf Jahren Leistungsrichter sein sollen.
Der Obmann für Ausbildung soll mindestens 5 Jahre Leistungsrichter sein und wird von der Versammlung auf Empfehlung der Leistungsrichter aus dem Kreis der Leistungsrichter gewählt.
4. Stimmrecht
Die Vorstandsmitglieder des Klubs haben je eine Stimme. Die 1. Vorsitzenden der Landesgruppe haben für je 100 Mitglieder der jeweiligen Landesgruppe eine Stimme. Übersteigt die Mitgliederzahl einer Landesgruppe die Zahl 100, so kommt für jede zusätzlich angefangene 100 eine weitere Stimme hinzu.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind für den Klub verbindlich. Sie sind in der Klubzeitschrift zu veröffentlichen und werden dadurch wirksam.
Die Hauptversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen stets beschlußfähig. Anträge zur Beschlußfassung können nur von den 1. Vorsitzenden der Landesgruppen und den Vorstandsmitgliedern des Klubs gestellt werden. Sie müssen bis zum 31. Juli des der Hauptversammlung vorausgehenden Jahres schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden eingereicht werden.
Soweit es das Ehrenratsverfahren bzw. die Ehrenratsordnung betrifft, ist auch der Ehrenrat antragsberechtigt.
Verspätet gestellte Anträge können mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes zur Abstimmung zugelassen werden, jedoch ist die Hauptversammlung ihrerseits berechtigt, die Behandlung ebenfalls mit 2/3 Mehrheit abzulehnen. Entsprechendes gilt für Anträge, deren Behandlung der Vorstand zurückgewiesen hat.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der 1. oder bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende oder, wenn auch dieser verhindert ist, ein von den Vertretern der Landesgruppen mit Mehrheitsbeschluß gewähltes Mitglied des Vorstandes.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit Gesetz oder Satzung nicht anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der 2/3 Mehrheit der vertretenen Stimmen. Eine Stimmrechtübertragung ist unzulässig.
Über Gegenstände, welche der Beschlußfassung der Hauptversammlung unterliegen, kann auf Antrag des Vorstandes auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden, wenn diesem Verfahren nicht mehr als 1/3 der durch die Landesgruppen repräsentierten Stimmen widersprechen. Im schriftlichen Verfahren kann auch entschieden werden, wenn 2/5 der durch die Landesgruppen repräsentierten Stimmen dies beantragen.
Bei Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren, dessen Laufzeit grundsätzlich 6 Wochen betragen soll, werden zur Ermittlung der Mehrheit sämtliche vorhandenen Stimmen gezählt.
Über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die vom 1. und 2. Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Sie ist den Vorstands- und den Ausschuß- mitgliedern und den ersten Vorsitzenden der Landesgruppen zuzustellen.
§ 11 Vorstand und Ausschüsse
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Zuchtleiter
dem Obmann für Zuchtrichter
dem Obmann für Leistungsrichter
dem Obmann für Ausbildung
dem Obmann für Rechtswesen (Justitiar).
Die Hauptversammlung ist berechtigt, Ausschüsse zu bilden. Der Vorstand kann für Spezialaufgaben des Klubs einzelne Vereinsmitglieder bestellen und abberufen.
Grundsätzlich sind folgende Ausschüsse zu bilden:
a) der Ausschuß für das Zucht- und Körwesen (AZKW):
Der AZKW besteht aus dem Zuchtleiter und 4 von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern, von denen je einer Körmeister, Zuchtrichter, Landesgruppen-Zuchtwart und erfahrener Kynologe sein muß.
b) der Ausschuß für Zuchtrichter:
Der Ausschuß für Zuchtrichter besteht aus dem Zuchtrichterobmann, dem Zuchtleiter sowie 2 gewählten Mitgliedern, die seit mindestens 5 Jahren Zuchtrichter sein sollen.
c) der Leistungsrichterausschuß:
Der Leistungsrichterausschuß besteht aus dem Obmann für Leistungsrichter, dem Obmann für Ausbildung und 2 gewählten Mitgliedern, die seit mindestens 5 Jahren Leistungsrichter sein sollen.
d) der Ausbildungsausschuß:
Der Ausbildungsausschuß besteht aus dem Obmann für Ausbildung, dem Obmann für Leistungsrichter und 2 gewählten Mitgliedern, die seit mindestens 5 Jahren Leistungsrichter oder Landesgruppen-Ausbildungswart sein sollen.
e) Weitere Ausschüsse können auf Antrag von 2/3 des Vorstandes oder 2/3 der durch die Landesgruppen repräsentierten Stimmen gebildet werden.
f) Der 1. Vorsitzende ist Mitglied aller Ausschüsse, auch solcher, die nur vorübergehend oder zu besonderen Zwecken gebildet werden.
g) Alle Ausschußmitglieder unterliegen einer Geheimhaltungspflicht. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht können die Ausschußmitglieder durch Beschluß des Klubvorstandes ihres Amtes enthoben werden. Gegen diesen Beschluß kann der Betroffene Einspruch beim Ehrenrat erheben. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 12 Wahlen
Bei Wahlen ist gewählt, wer mindestens die einfache Mehrheit erhält.
Einfache Mehrheit bedeutet, daß mindestens eine Ja-Stimme mehr als Nein-Stimmen vorliegen muß. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der abgegebenen Stimmen nicht mitgezählt.
Falls mehr als 2 Kandidaten zur Wahl stehen, muß zwischen den beiden Kandidaten, welche die relativ meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, eine Stichwahl stattfinden.
Bei Neuwahlen sind unter dem Vorsitz des bisherigen Versammlungsleiters ein Wahlleiter und zwei Beisitzer mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen, die die Versammlung während der Wahl des gesamten Vorstandes leiten.
Das aktive Wahlrecht haben nur anwesende Mitglieder.
Hinsichtlich des passiven Wahlrechts gilt § 10, Ziffer 3.
Sind in einer Landesgruppe oder Gruppe sowohl der 1. als auch der 2. Vorsitzende weggefallen, so wird die erforderliche Hauptversammlung vom Klubvorstand bzw. Landesgruppenvorstand einberufen und geleitet.
§ 13 Beschlüsse
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit Gesetz und Satzung nichts anderes vorschreiben. Für die Beschlußfassung innerhalb des Vorstandes und der Ausschüsse gilt folgendes:
Falls nicht im schriftlichen Verfahren entschieden wird, sind nur anwesende Personen stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlußfähigkeit des Vorstandes setzt voraus, daß wenigstens 4 Stimmen abgegeben werden, Vorstands- und Ausschußmitglieder dürfen sich nicht der Stimme enthalten, es sei denn, es handelt sich um ein Disziplinarverfahren, bei dem ihre Mitwirkung in entsprechender Anwendung von § 3 der Ehrenratsordnung ausgeschlossen ist.
§ 14 Geschäftsführung und gesetzliche Vertretung
1. Dem Gesamtvorstand obliegt die Klubverwaltung, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen wurde. Der Vorstand hat für sich und die Ausschüsse eine Geschäftsordnung zu beschließen, die der Genehmigung der 1. Vorsitzenden der Landesgruppen im schriftlichen Verfahren mit einfacher Mehrheit bedarf. Die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder und Ausschüsse werden in dieser Geschäftsordnung geregelt.
2. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit dem 2. Vorsitzenden vertreten. Bei Vertretung vor Gerichten/Behörden sowie bei Eröffnung und Änderung von Bankkonten klubuntergeordneter Organe besteht Einzelvertretungsbefugnis. Jede Verfügung über Grundstücke, insbesondere auch Belastungen von Grundstücken, bedürfen eines Vorstandsbeschlusses, der mit einfacher Mehrheit zustande kommt, sowie der Zustimmung von 2/3 der durch die Landesgruppen repräsentierten Stimmen. Die Vertretung des Klubs umfasst insbesondere auch die Umsetzung der satzungsgemäßen Entscheidungen sämtlicher Ausschüsse.
3. Veröffentlichungen des Klubs erfolgen in der Klubzeitschrift. Beschlüsse und Anordnungen werden durch die Veröffentlichung verbindlich.
§ 15 Fortfall und Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes
1. Fällt der 1. Vorsitzende des Klubs fort, so wird dessen Funktion vom 2. Vorsitzenden wahrgenommen. Dies gilt nicht für die gesetzliche Vertretung. Es ist unverzüglich eine Nachwahl durchzuführen.
2. Bei Fortfall anderer Mitglieder des Klubvorstandes kann dieser mit 2/3 Mehrheit ein Mitglied für die Dauer von 6 Monaten kommissarisch berufen. Danach ist eine Nachwahl vorzunehmen.
Scheiden 2 oder mehr Mitglieder aus dem Vorstand der Landesgruppe bzw. Gruppe aus, die nicht Beisitzer sind, so ist unverzüglich eine Nachwahl durchzuführen.
3. Die Beschränkung der kommissarischen Berufung auf 6 Monate gilt nicht für Ausschuß- mitglieder, Gruppen- und Landesgruppenvorstände.
4. Ein Widerruf der Vorstandsbestellung kann nur mit 2/3 Mehrheit der Hauptversammlung erfolgen.
§ 16 Rechnungslegung und Prüfung
Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres sind der Jahresabschluß und die Buchführung des abgelaufenen Geschäftsjahres von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu prüfen. Der Prüfer hat einen detaillierten Bericht zu erstellen. Die von der Hauptversammlung gewählten Rechnungsprüfer haben bis spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zum letzten vorliegenden Jahresabschluß, zur Finanz- und Rechnungsprüfung Stellung zu nehmen. Sie sind berechtigt, dazu die Bücher und Geschäftsunterlagen des Klubs einzusehen.
Der Vorstand hat den letzten vorliegenden Jahresabschluß zusammen mit dem Prüfungsbericht und der Stellungnahme der Rechnungsprüfer und gegebenenfalls eigener Stellungnahme den 1. Vorsitzenden der Landesgruppen spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung vorzulegen und in der Hauptversammlung zu erläutern.
§ 17 Disziplinarmaßnahmen
Aufgrund des Rechts auf Selbstbestimmung und Selbstverwaltung kann der Klub Disziplinar- maßnahmen gegen zuwiderhandelnde Mitglieder ergreifen. Sie dienen der Aufrechterhaltung seiner inneren und Äußeren Ordnung und der Gewährleistung seines Zweckes und seiner Aufgaben.
Alle Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Klub der Zuständigkeit und den Entscheidungen der Kluborgane.
Disziplinarmaßnahmen sind:
1. Verwarnung;
2. Verweis;
3. Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Klubs und / oder seiner Untergliederungen und dem Übungsbetrieb bis zu 12 Monaten, wobei das Verbot auch auf eines von beiden beschränkt werden kann;
4. Androhung eines Ausschlußantrages;
5. befristete Zuchtbuch- und / oder Veranstaltungssperre;
6. befristete Aberkennung der Berechtigung, ein Amt im Klub zu bekleiden;
7. dauernde Aberkennung der Berechtigung, ein Amt im Klub zu bekleiden;
8. Ausschluß aus dem Klub.
Die vorstehenden Disziplinarmaßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden.
Der Vorstand des Klubs ist befugt, Disziplinarmaßnahmen nach Ziff. 3, 5, 6, 7 und 8 in der Klubzeitschrift ohne Begründung zu veröffentlichen.
Ein Beschluß gem. Ziffer 7 der vorstehenden Aufzählung, die abschließend ist, kann bei Vorliegen besonderer Gründe, nicht jedoch vor Ablauf von 5 Jahren auf Antrag des Betroffenen aufgehoben werden. Zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Ehrenrat zuständig. Dieser ist auch berechtigt, statt einer Aufhebung des Beschlusses diesen dahingehend abzuändern, daß nur noch eine befristete Sperre verhängt wird.
Disziplinarmaßnahmen können ausgesprochen werden:
wenn schuldhaft gegen die Satzung, Ordnungen, Richtlinien, Anordnungen, Beschlüsse und Ausführungsbestimmungen des Klubs und seiner Untergliederungen verstoßen wird oder wenn sonstige Pflichtverletzungen schuldhaft begangen werden, soweit dadurch Belange des Klubs oder seiner Untergliederungen gefährdet oder beeinträchtigt werden.
§ 18 Instanzen für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
1. Vorstand der Gruppe
2. Vorstand der Landesgruppe
3. Ausschuß für das Zucht- und Körwesen, Ausschüsse für Zuchtrichter, Leistungsrichter und Ausbildung
4. Ehrenrat
§ 19 Zuständigkeit
1. Der Vorstand einer Gruppe kann eine Verwarnung oder einen Verweis und in schweren Fällen ein Platzverbot sowie Verbot der Teilnahme an Versammlungen (siehe § 27 Ziff. 5 Hausrecht) bis zu 12 Wochen einmalig innerhalb von 12 Monaten aussprechen. Sofern er eine höhere Disziplinarmaßnahme für begründet hält, hat er die Angelegenheit sofort an den Vorstand der Landesgruppe abzugeben.
2. Der Vorstand der Landesgruppe kann die Disziplinarmaßnahmen gem. § 17 Ziff. 1-4 aussprechen. Hält er eine höhere Disziplinarmaßnahme für gerechtfertigt, so hat er die Angelegenheit unverzüglich dem Ehrenrat zur Entscheidung vorzulegen.
3. Für die Verhängung aller übrigen Disziplinarmaßnahmen ist ausschließlich der Ehrenrat zuständig. In einem bei ihm anhängigen Verfahren kann er allerdings sämtliche in § 17 vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen verhängen.
4 . Unberührt bleibt die Zuständigkeit der in § 18 Ziff. 3 Genannten für Disziplinarmaßnahmen nach § 17 Ziff. 1, 2, 4, 5 und 6.
Der Ausschuß für das Zucht- und Körwesen ist zuständig fÜr die Ahndung von Verstößen gegen Bestimmungen der Zucht- und Körordnung sowie der Zuchttauglichkeitsprüfung. Der Ausschuß kann individuell oder generell festlegen, daß bestimmte Sachen, die keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und keine grundsätzliche Bedeutung haben, drei Ausschußmitgliedern, zu denen der Zuchtleiter gehören muß, zur Entscheidung übertragen werden. Diese Ausschußmitglieder können die Sache zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf den Ausschuß zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Verfahrenslage ergibt, daß die Übertragungsvoraussetzungen (keine besonderen Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung) nicht vorliegen.
Der Ausschuß für Zuchtrichter ist zuständig für die Ahndung von Verstößen gegen Vorschriften, die den Zuchtrichterkörper und das Zuchtschauwesen betreffen.
Der Ausschuß für Leistungsrichter ist zuständig für die Ahndung von Verstößen gegen Vorschriften, die den Leistungsrichterkörper und das Prüfungswesen betreffen.
Der Ausbildungsausschuß ist zuständig für die Ahndung von Verstößen, die das Ausbildungswesen betreffen.
§ 20 Einleitung des Verfahrens
Ein Verfahren auf Festsetzung einer Disziplinarmaßnahme kann beantragt werden bzw. eingeleitet werden vom Klubvorstand oder den Vorständen der Gruppen bzw. Landesgruppen, vom Ehrenrat, vom Zuchtleiter, dem Obmann für Zuchtrichter, dem Obmann für Leistungsrichter und dem Obmann für Ausbildung.
Private Streitigkeiten zwischen Klubmitgliedern gehören nicht vor die Klubinstanzen, es sei denn, daß durch sie Belange des Klubs direkt oder indirekt berührt werden.
§ 21 Durchführung des Verfahrens
Bei der Eröffnung des Verfahrens sind dem Beschuldigten die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in ihren wesentlichen Punkten nebst Beweismitteln per Einschreiben mit Rückschein bekanntzugeben mit der Aufforderung, sich innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zugang zu äußern. Die für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen zuständige Instanz entscheidet sodann mit 2/3 Mehrheit.
Dem Beschuldigten ist der Bescheid Über die Disziplinarmaßnahme mit den maßgeblichen Gründen, die zu ihrer Verhängung führten, mittels eingeschriebenem Briefes bekanntzugeben. Sofern der Gruppenvorstand entscheidet, hat dies spätestens 3 Monate nach Ablauf der Einlassungsfrist zu erfolgen. Entscheiden der Landesgruppenvorstand, die Obleute oder der Ehrenrat beträgt die Frist 6 Monate. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann diese Frist Überschritten werden.
Festgesetzte Disziplinarmaßnahmen sind dem ersten Vorsitzenden des Klubs, der zuständigen Landesgruppe und Gruppe mitzuteilen. Die Akten Über den Vorgang sind bei der Geschäftsstelle des Klubs zu hinterlegen.
Entzieht sich ein in ein Disziplinarverfahren verwickeltes Mitglied der Durchführung des Verfahrens durch freiwilligen Austritt, so ist trotzdem eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob das ausgeschiedene Mitglied auf die Liste der nicht mehr in den Klub aufzunehmenden Personen zu setzen ist. Auch ist zu entscheiden, ob den maßgeblichen Organisationen des Hundewesens das ausgeschiedene Mitglied namhaft zu machen ist. Für diese Entscheidung ist der Klubvorstand zuständig, der zuvor die zuständige Landesgruppe oder Gruppe zu hören hat.
§ 22 Einspruchsverfahren
Der Einspruch ist bei dem Organ einzulegen, das über ihn zu entscheiden hat. Gegen Entscheidungen nach § 17, die vom Gruppenvorstand, vom Landesgruppenvorstand oder den in § 18 Ziff. 3 Genannten getroffen worden sind, steht den Beteiligten ein Einspruchsrecht innerhalb eines Monats zu. Im Falle eines Einspruchs des Betroffenen ist Voraussetzung für dessen Zulässigkeit, daß er von seinem Äußerungsrecht gem. § 21 Gebrauch gemacht hat. Der Einspruch ist innerhalb der Monatsfrist schriftlich zu begründen.
Zulässige Einsprüche haben aufschiebende Wirkung. Dies entfällt nur in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung der Disziplinarmaßnahme im Überwiegenden Interesse des Klubs von dem Organ, das die Disziplinarmaßnahme erlassen hat, besonders angeordnet wurde.
Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Disziplinarmaßnahme ist schriftlich zu begründen. Nach der Einlegung des Einspruchs kann das Organ, das Über den Einspruch zu entscheiden hat, auf begründeten Antrag hin die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.
Über den Einspruch gegen Entscheidungen des Gruppenvorstandes entscheidet der Landesgruppenvorstand. Innerhalb der Einspruchsfrist ist vom Antragsteller eine Kostenpauschale von EUR 150,- zu entrichten. Die Kostenpauschale wird bei Obsiegen zurückerstattet.
Über den Einspruch gegen Entscheidungen des Landesgruppenvorstandes sowie der in § 18 Ziff. 3 Genannten entscheidet der Ehrenrat endgültig.
Gegen eine Entscheidung des Ehrenrates ist ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben.
Innerhalb der Einspruchsfrist hat der Antragsteller zur vorläufigen Abdeckung der hierdurch entstehenden Kosten einen Vorschuß von EUR 500,- an den Vorsitzenden des Ehrenrates zu zahlen. Bei seiner Entscheidung hat der Ehrenrat dann endgültig Über die Kostentragungspflichten zu entscheiden.
Die Kosten sowie das Verfahren vor dem Ehrenrat bestimmen sich nach der Ehrenratsordnung des Klubs, die Bestandteil der Satzung ist.
Das Nichtausschöpfen des vereinsinternen Instanzenzuges hat zur Folge, daß das betroffene Mitglied die Möglichkeit verliert, die Rechtmäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme durch ein ordentliches Gericht überprüfen zu
lassen. Der vereinsinterne Instanzenzug gilt auch dann als nicht erschöpft, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird. Die nicht rechtzeitige Zahlung des Vorschusses führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
§ 23 Unverfolgbarkeit von Vergehen
Liegen zwischen dem Zeitpunkt, in dem ein Verstoß bei dem gemäß §§ 18, 19 zuständigen Organ bekannt wird, und der Einleitung des Verfahrens mehr als 6 Monate, so darf diese Angelegenheit nicht mehr verfolgt werden. Sie darf auch nicht mehr in einem etwaig später eingeleiteten Verfahren verwertet werden.
Vorstehende Frist darf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Überschritten werden. Bei Wegfall des wichtigen Grundes gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 24 Ruhen der Mitgliedsrechte
Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens kann der Ehrenrat das sofortige Ruhen der Mitgliedsrechte des Betroffenen anordnen. Diese Anordnung bedarf der schriftlichen Begründung und hat nur Wirksamkeit für die Dauer von 6 Monaten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann sie einmal verlängert werden. Von jeder Anordnung bzw. Verlängerung sind die Geschäftsstelle, der Klubvorstand, die Landesgruppe und Gruppe unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Neben dem Ehrenrat ist auch der Klubvorstand befugt, zu jedem Zeitpunkt eines Disziplinarverfahrens ein sofortiges Ruhen der Mitgliedsrechte des Betroffenen als vorläufige Maßnahme anzuordnen. Soweit der Ehrenrat die Verfahrensleitung Übernimmt, kann er diese vorläufige Maßnahme aufheben.
Im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.
§ 25 Auflösung und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Der Klub kann durch Beschluß mit 3/4 Mehrheit der Hauptversammlung aufgelöst werden. Antragsberechtigt sind der Klubvorstand und die Landesgruppen. Eine zur Beschlußfassung über einen Auflösungsantrag einzuberufende Hauptversammlung ist unter Einhaltung einer dreißigtägigen Frist zu laden.
Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Klubvermögen ist der Stadt München mit der Auflage zur gemeinnützigen Verwendung im Sinne des Tierschutzes zu Übertragen. Entsprechendes gilt bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.
Durch Reservatrecht, welches keine Versammlung verstoßen kann, wird bei Auflösung des Klubs, soweit keine Nachfolgeorganisation geschaffen wird, der Gruppe München folgendes zugesprochen:
Das Zuchtbuch und die Boxer-Blätter.
§ 26 Landesgruppen
Die rechtlich selbstständigen Landesgruppen haben den Status eines nichtrechtsfähigen Vereines und führen den Namen
Boxer-Klub E.V. Sitz MÜnchen
Landesgruppe ......
Sie sind an die rechtmäßigen Weisungen des Klubvorstandes gebunden.
Der Wirkungskreis der Landesgruppe erstreckt sich über das vom Klubvorstand oder der Hauptversammlung des Klubs festgelegte Gebiet und umfaßt die innerhalb dieses Gebietes bestehenden Gruppen.
Den Landesgruppen fallen folgende Aufgaben zu:
1. Die Bildung von örtlichen Gruppen zur Zusammenfassung der Einzelmitglieder.
2. Unterstützung von Zuchtschauen, Arbeitshundprüfungen, Breitensportveranstaltungen.
3. Die Förderung der Zucht, Leistung und Ausbildung durch Vorträge, Belehrung und Beratung sowie durch Unterstützung von Veranstaltungen der Gruppen.
4. Die Aufsicht Über die Einhaltung und Beachtung der Satzung, der satzungsmäßigen Anordnungen und Beschlüsse des Klubs und seiner Organe seitens der Mitglieder.
Bezüglich der Gruppen besteht eine umfassende Aufsichtspflicht, die ein Weisungsrecht gegenüber den Gruppenvorständen beinhaltet, soweit es um Belange geht, die über den rein gruppeninternen Bereich hinausgehen. Die Landesgruppe ist berechtigt, Gruppenhauptversammlungen abzuhalten, wenn deren geordnete Durchführung durch die Gruppe selbst nicht mehr gewährleistet erscheint.
5. Überwachung der Zuchtlauterkeit in jeglicher Beziehung.
6. Beratung der Gruppenvorstände und Schlichten von Unstimmigkeiten unter den Mitgliedern einzelner Gruppen.
7. In Zusammenarbeit mit einer Gruppe Durchführung der Körung, einer Landesgruppen-Spezialzuchtschau, von Landesgruppen-Ausscheidungsprüfungen sowie sonstiger Landesgruppenveranstaltungen.
8. Vergabe von Spezialzuchtschauen und Festlegung der Termine im Einvernehmen mit dem Obmann für Zuchtrichter.
9. Veranstaltung und Durchführung von Lehrgängen für Zucht- und Ausbildungswarte der Gruppen.
10. Die Wahl des Klubvorstandes, des Ehrenrates und der Ausschüsse durch den Landesgruppenvorsitzenden.
11. Stellungnahme zu Ehrungsanträgen und sonstigen Anträgen.
12. Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Rahmen der Zuständigkeit.
13. Verteilung von Rückvergütungen des Beitrages.
Sollte eine Landesgruppe aus organisatorischen Gründen oder sonstigen Gründen aufgelöst werden, werden die ihr zur Verfügung stehenden Vermögenswerte anteilmäßig entsprechend der Mitgliederzahl auf die Gruppen dieses Gebietes verteilt.
Wahl und Geschäftsführung des Vorstandes einer Landesgruppe erfolgen in entsprechender Anwendung nach den für den Vorstand des Klubs geltenden Satzungsbestimmungen.
Die Wahlen sind in der Zeit vom 1.1. - 31.3. des nach der Hauptversammlung des Klubs liegenden Jahres durchzuführen.
Die Wirksamkeit der Vorstandsbestellung entfällt, wenn eine Bestätigung durch den Klubvorstand abgelehnt wird. Ziffer 9 c der Zuchtordnung bleibt unberührt.
Es sind 2 nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder zu Rechnungsprüfern zu wählen. Sie sind verpflichtet, die finanzielle Geschäftsführung des Vorstandes umfassend zu prüfen und einen detaillierten Abschlußbericht zu erstellen.
Bei Verletzung zwingender Wahlvorschriften hat der Vorstand des Klubs auf Antrag eines Mitgliedes oder von Amts wegen die Wahl für ungültig zu erklären und die Durchführung einer Neuwahl anzuordnen.
Antragsberechtigt ist nur ein Mitglied der betreffenden Landesgruppe. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 1 Monat seit der Wahl mit Begründung an den Vorstand des Klubs zu richten.
Die Entscheidung des Klubvorstandes ist unanfechtbar.
Die Vertretungsmacht des Landesgruppenvorstandes ist auf das Landesgruppenvermögen beschränkt.
In der Hauptversammlung der Landesgruppe haben nur die Gruppen und der Vorstand der Landesgruppe ein Stimmrecht. Jede Gruppe hat eine Stimme, soweit ihre Mitgliederzahl 25 nicht Übersteigt, und für jede weiteren angefangenen 25 Mitglieder eine zusätzliche Stimme. Das Stimmrecht der Gruppen wird durch den 1. Vorsitzenden der Gruppe, bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, falls auch dieser verhindert ist, durch ein anderes vom Vorstand der Gruppe oder der Hauptversammlung der Gruppe bestimmtes Mitglied des Gruppenvorstandes ausgeübt. Stimmrechtsübertragung auf andere Gruppen ist nicht zulässig.
Der Vorstand einer Landesgruppe besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem SchriftfÜhrer
dem Kassierer
dem Zuchtwart
dem Ausbildungswart
Den Mitgliedern des Klubvorstandes steht die Teilnahme an den Veranstaltungen der Landesgruppe einschließlich der Vorstandssitzungen frei.
§ 27 Gruppen
Die Gruppen sind an die rechtmäßigen Weisungen des Klubvorstandes und der Landesgruppen gebunden. Der Vorstand der Landesgruppe entscheidet über die organisatorische Unterteilung des Landesgruppen-Gebietes in Gruppen; im Zweifel entscheidet der Klubvorstand nach Anhörung der beteiligten Gruppen. Die Mitgliederzuteilung wird durch den Beschluß des Vorstandes der Landesgruppe geregelt. Jedem Mitglied steht das Recht zu, die Bildung einer Gruppe zu beantragen, sobald 10 Mitglieder vorhanden sind. Vor Neugründung einer Gruppe sind die betroffenen Gruppen zu hören. Bei Ablehnung durch den Landesgruppenvorstand entscheidet der Klubvorstand nach nochmaliger Anhörung der Gruppen endgültig.
Die Gruppen sind grundsätzlich nichtrechtsfähige Vereine und führen den Namen
Boxer-Klub E.V. Sitz MÜnchen
Landesgruppe ............
Gruppe ..............
Für rechtsgeschäftliche oder deliktische Handlungen des Vorstandes oder sonstiger Vertreter haften die Mitglieder nicht persönlich, sondern nur mit dem Gruppenvermögen. Die Vertre- tungsmacht ist insofern beschränkt. Wer im Namen der Gruppe handelt und gemäß § 54 S. 2 BGB persönlich haftet, hat gegen die Gruppe einen entsprechenden Freistellungsanspruch. Der Boxer-Klub E.V. Sitz München haftet nicht für Verbindlichkeiten der Gruppen. Auf Wunsch können Gruppen den Status eines rechtsfähigen Vereins erlangen. Die rechtsfähige Gruppe ist verpflichtet, einen Namen zu wählen, aus dem die Zugehörigkeit zum Boxer-Klub E.V. Sitz München hervorgeht. Die Gruppen, die die Rechtsfähigkeit anstreben, müssen sich eine Satzung geben, die mit der vom BK herausgegebenen Mustersatzung identisch ist. Vor Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung ist sie dem Klubvorstand zur Genehmigung vorzulegen. Dies gilt auch fÜr Satzungsänderungen.
Die jeweils gültigen Bestimmungen über Zucht, Körung, Zuchtschau-, Prüfungs- und Ausbildungswesen des Klubs sind voll anzuerkennen.
Den Gruppen dürfen nur Mitglieder des Klubs angehören. Im Übrigen obliegen einer Gruppe folgende Aufgaben:
1. Beschaffung des notwendigen Übungsplatzes und Übungsgerätes sowie Zusammenarbeit mit anderen Vereinen bei der Ausbildung des Boxers;
2. Belehrung und Beratung der Mitglieder in Versammlungen und Veranstaltungen sowie durch Vorträge Über Zucht, Haltung, Pflege und Ausbildung des Boxers;
3. Veranstaltung von örtlichen Zuchtschauen, Zuchttauglichkeitsprüfungen und Arbeitsprüfungen;
4. Überprüfung der Einhaltung geltender Bestimmungen Über Zucht und Ausbildung;
5. Ausübung des Hausrechts auf dem Gruppengelände;
6. Grundsätzlich sollte einmal im Monat eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
Die erste Versammlung des Jahres ist als Jahresversammlung mit den entsprechenden Berichten lt. § 10.2 a, b, c durchzuführen.
Die Bestimmungen der Satzung Über Wahl und Geschäftsführung des Vorstandes sowie Abhaltung der Hauptversammlung gelten für die Gruppen entsprechend. Die Mitglieder des Wahlausschusses (falls Mitglieder der Gruppe) haben aktives Wahlrecht, jedoch kein passives.
Die Wahlen sind in der Zeit vom 1.1. - 31.3. des nach der Hauptversammlung der Landesgruppen liegenden Jahres durchzuführen.
Die Wirksamkeit der Vorstandsbestellung entfällt, wenn eine Bestätigung nach Stellungnahme des Landesgruppen-vorstandes durch den Klubvorstand abgelehnt wird. Ziffer 9 d der Zuchtordnung und Ziffer 2c) der Ausbildungsordnung bleiben unberührt.
Es sind 2 nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder zu Rechnungsprüfern zu wählen. Sie sind verpflichtet, die finanzielle Geschäftsführung des Vorstandes umfassend zu prüfen und einen detaillierten Abschlußbericht zu erstellen.
Bei Verletzung zwingender Wahlvorschriften hat der Vorstand des Klubs auf Antrag eines Mitgliedes oder von Amts wegen die Wahl für ungültig zu erklären und die Durchführung einer Neuwahl anzuordnen.
Antragsberechtigt ist nur ein Mitglied der betreffenden Gruppe. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 1 Monat seit der Wahl mit Begründung an den Vorstand des Klubs zu richten. Die Entscheidung des Klubvorstandes ist unanfechtbar.
Der Vorstand der Gruppe besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassierer
dem Zuchtwart
dem Ausbildungswart
Der Vorstand kann durch höchstens zwei Beisitzer (mit Stimmrecht) ergänzt werden. Den Vorstandsmitgliedern des Klubs und der zuständigen Landesgruppe steht die Teilnahme an den Veranstaltungen einschließlich der Vorstandssitzungen der Gruppen frei. Bei Amtsenthebung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist für eine unverzügliche Nachwahl unter der Leitung der Landesgruppe zu sorgen.
§ 28 Kostendeckung und Gruppenvermögen
Der Gruppe wird zur Bestreitung ihrer Aufgaben ein nach § 7 Ziff. 5 der Satzung zu bestimmender Anteil aus den Beitragseinkünften zugewiesen.
§ 29 Bestimmungen über die Auflösung einer Gruppe
Bei Auflösung einer Gruppe fällt das Vermögen an die Landesgruppe, wenn innerhalb von 2 Jahren keine neue Gruppe mit demselben Wirkungsgebiet gebildet wird, auf die das Vermögen zu übertragen ist.
§ 30 Sonderbestimmungen
Der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden ist berechtigt, von sich aus Änderungen redaktioneller Art an der Satzung vorzunehmen, soweit dies erforderlich erscheint.
In Kraft seit Veröffentlichung in der Klubzeitschrift zum 15.März 2008.
Mit Änderungen eingetragen im Reg.-Gericht am 03.06 2008.
EHRENRATSORDNUNG
§ 1 Zuständigkeit
1. Der Ehrenrat entscheidet über die ihm gemäß § 19, Ziffer 3 der Satzung des Boxer-Klub E.V. übertragenen Disziplinarmaßnahmen und über das in § 22 der Satzung des Boxer-Klub E.v. geregelte Einspruchsverfahren.
2. Die Zuständigkeit des Ehrenrates gemäß Absatz 1. ist gegeben, solange dieser gewählt und vollständig besetzt ist oder die in § 2 der Ehrenratsordnung geregelte Vertretung greift.
3. Wird kein Ehrenrat gewählt oder ist dieser nicht vollständig besetzt, wird die Funktion des Ehrenrates durch das VDH-Verbandsgericht ausgeübt. In diesem Fall richten sich das Ehrenratsverfahren, die Anfechtungsmöglichkeit und die Kosten nach der VDH-Verbandsgerichtsordnung.
§ 2 Zusammensetzung
Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden sowie zwei Beisitzern. Außerdem ist je ein Stellvertreter zu wählen, der bei Verhinderung des Vorsitzenden oder eines der Beisitzer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an dessen Stelle tritt.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist von diesem ständig Über sämtliche anhängigen Verfahren in angemessener Weise zu informieren.
Der Vorsitzende, die Beisitzer sowie die Stellvertreter werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen die Befähigung zum Richteramt haben; die Übrigen Mitglieder sollten kynologische Kenntnisse haben.
Ein Mitglied des Klubvorstandes kann nicht Mitglied des Ehrenrates werden.
Jedes Mitglied des Ehrenrates kann mit 2/3 Mehrheit der Hauptversammlung seines Amtes enthoben werden. Die Amtsenthebung kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
§ 3 Ausschluß
Die Mitglieder des Ehrenrates sind verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft zu erfüllen und ihre Stimme unparteiisch abzugeben. Keiner darf in der anhängig gemachten Streitsache privat mit einer Partei in Fühlung treten oder sie beraten.
Von der Mitwirkung an einem Verfahren ist ein Mitglied des Ehrenrates ausgeschlossen:
1. wenn es in der Sache selbst Partei ist;
2. in Sachen seines Ehegattens, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3. in Sachen einer Person, mit der es in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist, in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder bis zum 2. Grade verschwägert ist oder war, oder mit der es in Hausgemeinschaft lebt oder lebte;
4. in Sachen, in denen es als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist oder vernommen werden soll;
5. in Sachen, in denen es bereits früher mitgewirkt hat;
6. in Sachen, in denen einer der Beteiligten zu seiner Gruppe gehört oder innerhalb der letzten 2 Jahre gehört hat.
Kein Mitglied des Ehrenrates darf ferner an einer Entscheidung mitwirken, durch die es mittelbar oder unmittelbar betroffen ist. Wirkt es trotzdem an einer Entscheidung mit, ohne daß eine der Parteien die Mitwirkung gerügt hat, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit der ergangenen Entscheidung nicht berührt.
§ 4 Ablehnung
Wird ein Mitglied des Ehrenrates von einem Verfahrensbeteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so hat es zunächst selber hierüber zu befinden. Verneint es die Befangenheit, so entscheiden die Übrigen Mitglieder des Ehrenrates hierüber. Bei Stimmengleichheit gilt der Ablehnungsantrag als abgelehnt. Die Besorgnis der Befangenheit wird nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich geltend gemacht wird.
§ 5 Verfahrensgestaltung
Wird ein Verfahren beim Ehrenrat anhängig, so ist den Beteiligten die Besetzung des Ehrenrates, in der entschieden wird, bekanntzugeben. Es liegt im Ermessen des Ehrenrates, ob er aufgrund mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren entscheidet.
Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung des Ehrenrates, wobei er auf Wünsche seiner Beisitzer Rücksicht nehmen sollte. Die Beteiligten sind über Ort und Zeitpunkt des Verhandlungstermines mindestens 15 Tage vorher durch eingeschriebenen Brief zu informieren. Hierbei ist darauf hinzuweisen, daß auch in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann, sofern nicht eine ausreichende Entschuldigung eingereicht wird. Entscheidet der Ehrenrat im schriftlichen Verfahren, so ist die Entscheidung von allen Mitgliedern, die mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.
§ 6 Mündliche Verhandlung
Der Vorsitzende eröffnet und führt die Verhandlung. Über dieselbe ist ein Protokoll zu errichten, das auch während der Verhandlung auf Tonträger diktiert werden kann. Von diesem Protokoll, das von allen Mitgliedern des Ehrenrates zu unterschreiben ist, haben alle Verfahrensbeteiligten nach Abschluß der Verhandlung eine Abschrift zu erhalten. Zu Beginn der Verhandlung teilt der Vorsitzende dem Betroffenen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit. Dem Betroffenen ist ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er hat auf jeden Fall das letzte Wort. Der Ehrenrat entscheidet in geheimer Beratung. Über den Verlauf derselben, insbesondere Über das Abstimmungsergebnis, ist strengstes Stillschweigen zu wahren.
§ 7 Kostenregelung
1. Verfahren erster Instanz
Verhängt der Ehrenrat eine Disziplinarmaßnahme gemäß § 17 Ziffer 5-8 der Satzung, so hat der Betroffene grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Erachtet der Ehrenrat eine Disziplinarmaßnahme für ausreichend, die nicht in seine ausschließliche Zuständigkeit fällt, so kann er davon absehen, den Betroffenen mit den ganzen Kosten zu belasten.
Wird der Betroffene freigesprochen, so sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Ehrenrat kann davon absehen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn dieser in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gehandelt hat oder wenn der Betroffene
a) die Einleitung des Verfahrens dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder in Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zu den Beschuldigungen geäußert hat, oder
b) deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
2. Einspruchsverfahren
Für Einspruchsverfahren gelten vorstehende Regelungen sinngemäß.
§ 8 Zustellung und Abänderung
Die Entscheidung des Ehrenrates, die unanfechtbar ist, ist den Beteiligten unter ausführlicher Darlegung der Gründe und der verwendeten Beweismittel spätestens binnen 8 Wochen nach der Verhandlung mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann diese Frist überschritten werden. Abschriften dieser Entscheidung sind zuständigen Ausschußvorsitzenden, den 1. Vorsitzenden der Gruppe, Landesgruppe und des Klubs zu Übersenden. Die unanfechtbaren Entscheidungen des Ehrenrates können vom Klubvorstand im Einvernehmen mit dem Ehrenrat mit 2/3 Mehrheit zugunsten des Betroffenen geändert bzw. aufgehoben werden. Die Bestimmung darüber, ob wegen der Ehrenratsentscheidung ein Rechtsstreit vor dem ordentlichen Gericht geführt wird, trifft der Klubvorstand in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter.
