Boxer-Klub

Gruppe Muggensturm e.V

§ 1 Name, Sitz und Wirkungsgebiet.

Der Verein führt den Namen

Boxer-Klub e.V. Sitz München Gruppe Muggensturm e.V.

Der Verein wurde im Jahr 2012 gegründet und hat seinen Sitz in Muggensturm.

Der Verein ist eine rechtsfähige Untergliederung ( Zweckverein )

des Gesamtvereins Boxer-Klub e.V. Sitz München gem. §27 dessen Satzung.

Sein Wirkungsgebiet bestimmt sich nach der Gebietszuteilung durch die

Landesgruppe ll Baden-Württemberg im Boxer-Klub e.V. Sitz München.

§ 2 Zweck und Aufgaben

2.1 „Der Boxer-Klub e.V. Sitz München Gruppe Muggensturm e.V. mit Sitz in Muggensturm verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.1.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.1.2 Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

2.2 Zwecke des Vereins sind, die Zucht des Boxers zu fördern und zu verbreiten sowie seine Verwendung als Gebrauchshund zu forcieren. Unter Anerkennung der jeweils gültigen Bestimmungen über Zucht, Körung, Ausstellungs- und Prüfungswesen des Boxer-Klubs e.V, Sitz München ( im folgenden BK genannt ) obliegt dem Verein folgende Aufgaben.

2.2.1 Kontakt der Mitglieder im engeren Bereich zwecks Abstimmung aller bei Zucht und Ausbildung des Boxers auftretenden Fragen sowie Austausch von Erfahrungen, Förderung von Jugendarbeit und Breitensport.

2.2.2.Beschaffung des notwendigen Übungsplatzes und Übungsgerätes sowie Zusammenarbeit mit anderen Vereinen im VDH bzw. in der FCI bei der Ausbildung des Hundes.

2.2.3.Belehrung und Beratung der Mitglieder in Versammlungen und Verwaltungen sowie durch Vorträgen über Zucht, Haltung, Pflege und Ausbildung des Boxers.

2.2.4. Veranstaltung von Zuchtveranlagungsprüfungen und Leistungsprüfungen.

2.2.5. Veranstaltungen von Körungen, Zuchtschauen und Landesgruppenausscheidungen nur mit Genehmigung der Landesgruppe.

2.2.6.Überprüfung der Einhaltung geltender Bestimmungen über Zucht und Ausbildung.

2.2.7. Ausübung des Hausrechts auf dem Übungsplatz und dessen Einrichtung im Rahmen der Satzung des BK.

2.2.8 Abhaltung von Mitgliederversammlungen grundsätzlich einmal im Monat, mindestens einmal pro Quartal.

2.2.9. Die Erste Versammlung des Jahres wir die Jahreshauptversammlung mit den entsprechenden Berichten lt.§ 8.1 8.2.,. durchgeführt.
Alle Ämter sind Ehrenämter. Dem Inhaber der Ämter werden nur notwendige und nachgewiesene Auslagen ersetzt. In keinem Falle dürfen Personen durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Keinem Mitglied stehen Ansprüche auf das Vermögen des Vereins zu. Das gilt auch für ausgetretene, gelöschte oder ausgeschlossene Mitglieder.

§ 3 Geschäftsjahr und Erfüllungsort

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Erfüllungsort ist Muggensturm.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten

Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Vereinsstrafverfahren.

Zur Gewährleistung seines Zwecks und seiner Aufgaben kann der Vorstand des Vereins gemäß § 9 Z.1 der Satzung des BK Maßnahmen gegen zuwiderhandelnde Mitglieder ergreifen.Sie dienen der Aufrechterhaltung der inneren und äußeren Ordnung.

Vereinsstrafen sind:

6.1 Verwarnung

6.2 Verweis

6.3 in schweren Fällen ein Platzverbot sowie Verbot zur Teilnahme an Versammlungen bis zu 12 Wochen einmalig innerhalb von12 Monaten.
Hält der Vorstand eine höhere Strafe für gerechtfertigt so hat er den Vorgang sofort an den Vorstand der Landesgruppe weiterzugeben.
Vereinsstrafen können ausgesprochen werden:

6.4.1 in leichten Fällen bei Verletzung der Vereinspflichten,

6.4.2 bei Verstößen gegen die Satzung, Richtlinien, Beschlüsse und Ausführungsbestimmungen des BK, sowie bei Verstößen gegen Hausrecht und Platzordnung.

Bei Vereinsstrafverfahren haben ausschließlich die §§ 11 bis 14 der Satzung des BK Anwendung zu finden.

§ 7 Beitrag

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben: - Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, - Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr, - Entlastung des Vorstands, - (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen, - über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, - die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahrs einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

9.1 Bericht des Vorstands,

9.2 Bericht des Kassenprüfers,

9.2.1 Aussprache zu den Berichten,

9.3 Entlastung des Vorstands,

9.4 Wahl des Wahlleiters und zwei Wahlhelfer,

9.5 Wahl des Vorstands

9.6 Wahl von zwei Kassenprüfern

Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr.
Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 2/3 des Vorstandes oder 1/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

10.1 dem 1. Vorsitzendem

10.2 dem 2. Vorsitzendem

10.3 dem Schatzmeister

10.4 dem Schriftführer

10.5 dem Ausbildungswart

10.6 dem Jugendwart

10.7 dem Zuchtwart ( erst nach Bestätigung durch den Zuchtleiter des BK )

10.8 dem Öffentlichkeitssachbearbeiter

10.9 und 2 Beisitzer jeweils mit Stimmrecht

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von __3__ Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende.

4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 12 Rechtsgeschäfte

Veränderungen oder Bindungen in Miete, Pacht – und Grundstücksangelegenheiten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit vor vertragsrechtlichem Abschluss der Zustimmung von 2/3 –Mehrheit der Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung muss diesen Beratungspunkt beinhalten.

Über das Ist-Vermögen verfügt der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam.

Verpflichtungserklärungen für den Verein dürfen nur abgegeben werden, wenn Deckungen mindestens in gleicher Höhe vorliegen und zum Fälligkeitstermin der Zahlungsverpflichtung
die erforderlichen Geldmittel zu Verfügung stehen. Sollten außerordentliche Belastungen eingegangen werden, die über die Deckung der vorgenannten Verpflichtung hinausgehen, muss die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit diesem Vorgang zustimmen. Bei Nichtbeachtung oder grober Fahrlässigkeit ist der schuldhaft Handelnde persönlich haftbar zu machen. Diese Bestimmungen gelten nur Vereinsintern.

§13 Mittelverwaltung.

Das Vermögen des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar dem Vereinszweck ( §2 ) und den sich daraus ergebenden Aufgaben. Die Verwaltung obliegt dem Kassierer. Er hat über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des 1. Vorsitzenden oder Kassierers. Das Barguthaben des Vereins ist unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grundsätze bei einem öffentlichen Geldinstitut anzulegen.

§ 14 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von __3__ Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 15 Auflösung des Vereins

Solange noch 6 Mitglieder vorhanden sind, soll sich der Verein nicht selbst auflösen.

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Hauptverein, BK, zwecks Verwendung für Tierzucht und Hundesport. Sollte der Hauptverein zu diesem Zeitpunkt keine steuerbegünstigte Körperschaft mehr sein, ist das Vereinsvermögen ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. In diesem Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung es zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt. Der vorstehende Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 24.03.2012 beschlossen.